Wer mit Bitcoin und Co. handelt muss Steuern zahlen. Dies sollte mittlerweile jeden Krypto-Anleger bewusst sein. Auch wenn sich Kryptowährungen als Bollwerk gegen das staatliche Geldmonopol sieht, ist die Realität eine andere. Sollten Sie also Ihre Kryptowährungen in Dollar oder Euros verkauft haben oder Gewinne in andere Coins getauscht haben, sollten Sie die sogenannte Einjahresfrist beachten. Werden dem Finanzamt etwaige Gewinne nicht übermittelt, kann dies im schlimmsten Fall als Steuerhinterziehung geahndet werden, auch wenn die Steuerregeln bei Krypto-Investitionen immer noch umstritten sind.

Da Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel eingestuft werden, sieht das Bundesfinanzministerium die über 18.000 digitalen Währungen als privates Geld an. Das heißt, das Bitcoin und Co. unter „anderes Wirtschaftsgut“ fällt und anders behandelt werden, als beispielsweise Gewinne aus Aktiengeschäften bei denen es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Für Krypto-Anleger bringt dies den ein oder anderen Vorteil. Unteranderem fällt hierauf keine Abgeltungssteuer an, da die Gewinne nicht als Kapitalertrag gewertet werden.

Beim privaten Verkauf Ihrer Coins oder der Tausch in andere Kryptowährungen, fällt dies unter private Veräußerungsgeschäfte. Möchten Sie also als Anleger Gewinne, aus bestimmten Altcoins in Beispielsweise Bitcoins tauschen, muss dies ebenso in der eigenen Steuererklärung vermerkt werden.

Dementsprechend sollten Privatanleger, welche keinen Bedarf darin sehen, Steuern auf Krypto-Gewinne zu zahlen, auf die einjährige Spekulationsfrist setzen. Somit sind die zu zahlenden Steuern abhängig von der Haltedauer Ihrer digitalen Währungen. Wenn Sie Ihre Coins für diesen Zeitraum in Ihrem sogenannten „Wallet“ halten, ist der Verkauf und die daraus resultierenden Gewinne, nicht steuerpflichtig. Lassen Sie diese Frist nicht verstreichen und verkaufen Ihre Anteile vorher, ist der Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Gut zu wissen, wie bei allen privaten Veräußerungsgeschäften, gilt auch hier die Freigrenze von 600 € im Jahr. Diese Freigrenze sollten Sie aber auch nicht um einen Euro übersteigen, da sonst der gesamte Veräußerungsgewinn versteuert werden muss!

Sollten Sie trotz allem nun Ihre Gewinne aus dem Kryptohandel versteuern, können Sie anfallenden Kosten, wie zum Beispiel Kosten für Ihr Konto bei Kryptobörsen mit Ihren Gewinnen verrechnen.  Ebenso können Anleger Verluste mit Ihren Gewinnen aus dem vorhergehenden Jahr oder dem nachfolgendem Jahr in Form des Verlustvortrages geltend machen bzw. gegenrechnen.

Bei der Steuererklärung tragen Sie Ihr Gewinne aus dem Krypto-Handel, in der Anlage SO Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Bei Unternehmen, welche gewerblich mit digitalen Währungen handeln, sieht dies natürlich anders aus, denn hier gilt dies nicht mehr als privates Veräußerungsgeschäft und unterliegt anderen Regeln.

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